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Regeste

Gemeindeautonomie (Kt. Schwyz); Überprüfung kommunaler Richtpläne.
1. Die schwyzerischen Gemeinden geniessen beim Erlass kommunaler Richtpläne, ebenso wie bei der Schaffung allgemeinverbindlicher Nutzungspläne, den Schutz der Gemeindeautonomie (E. 2).
2. Die schwyzerische Kantonsregierung kann aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis, die ihr bei der Genehmigung von kommunalen Bau- und Zonenordnungen zusteht, gegebenenfalls auch die Abänderung eines kommunalen Richtplanes verlangen. Durch eine solche Anordnung wird die Gemeindeautonomie erst dann verletzt, wenn der Eingriff in die kommunale Gestaltungsfreiheit der vernünftigen Begründung entbehrt und willkürlich ist. Rechtsnatur und Funktion kommunaler Richtpläne (E. 3).
3. Materielle Überprüfung der angefochtenen Anordnung. Darf ein zur provisorischen Schutzzone im Sinne des BMR erklärtes Gebiet in einem kommunalen Richtplan als künftiges Baugebiet bezeichnet werden? (E. 4).