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Regeste
Zuständigkeit zur Beurteilung von Entschädigungsbegehren für materielle Enteignung.
Über Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung haben die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nur zu entscheiden, wenn dies in der Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist (E. 2). Besteht keine derartige Kompetenznorm und ist auch kein kantonaler Richter zuständig, so sind solche Begehren als Streitigkeiten über ausservertragliche Entschädigungen im Sinne von Art. 116 lit. c OG vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 116 lit. c OG