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Regeste

Art. 36 RPG und Art. 8 der Tessiner Vollzugsverordnung über provisorische Massnahmen im Bereiche der Raumplanung; Errichtung provisorischer Bauzonen.
1. Pläne über provisorische Bauzonen, welche aufgrund von Art. 36 Abs. 2 RPG und Art. 8 der kant. Vollzugsverordnung erstellt werden, sind Nutzungspläne i.S. von Art. 14 RPG und müssen somit gemäss den in Art. 33 RPG enthaltenen Grundsätzen erlassen werden. Absolute Nichtigkeit einer Planänderung, die in Missachtung der vom Bundesrecht zwingend festgelegten und im kant. Vollzugsrecht verankerten Voraussetzungen und Garantien vorgenommen wird (E. 2a).
2. Auf Art. 36 Abs. 2 RPG beruhende Schutzmassnahmen können geändert werden: Eine solche Änderung muss jedoch die Natur, den Sinn und Zweck dieser Bestimmung berücksichtigen und darf nicht, wie im konkreten Fall, die künftige ordentliche Planung vorausnehmen oder ersetzen (E. 2b).
Art. 24 RPG; Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Sportzentrums.
Ist ein Sportzentrum mit Tennisplätzen, Gerätehaus, Fussballfeld und Parkplatz ein standortgebundenes Werk? Frage offengelassen, da der Bewilligungserteilung überwiegende Interessen gegenüberstehen: würde hier eine Ausnahmebewilligung erteilt, so würde die raumplanerische Ordnung, wie sie sich aus dem RPG und den kantonalen Normen ergibt, aus dem Gefüge gebracht und dem Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 RPG zuwidergehandelt (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 36 Abs. 2 RPG, Art. 36 RPG, Art. 14 RPG, Art. 33 RPG mehr...