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Regeste

Private Pfandverwertung. Sorgfaltspflicht des Pfandgläubigers (Art. 891 ZGB, Art. 398 Abs. 3 und 399 Abs. 2 OR).
Ermächtigt der Pfandvertrag den Pfandgläubiger, das Pfand freihändig zu verwerten, ist der Gläubiger gehalten, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um dem Verpfänder vermeidbaren Schaden zu ersparen. Sorgfalt, die der Pfandgläubiger aufzuwenden hat, und Verhältnis zu den Bestimmungen von Art. 398 Abs. 3 und 399 Abs. 2 OR (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 891 ZGB