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Regeste

Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit.
Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen.

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Artikel: Art. 761 OR