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Regeste

Aktienrecht; Quorum für das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers.
Das nach Art. 697b Abs. 1 OR erforderliche Quorum muss nicht nur bei Einleitung des Verfahrens, sondern auch im Zeitpunkt des richterlichen Entscheides über die Einsetzung eines Sonderprüfers gegeben sein (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 697b Abs. 1 OR