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Regeste

Unpfändbarkeit von Möbeln (Art. 92 Ziff. 1 SchKG). Beschwerde- und Rekurslegitimation des Ehemanns der Schuldnerin. Ist das gepfändete Möbelstück unentbehrlich? Ein zwar nicht unentbehrliches, aber doch nur schwer zu entbehrendes Möbelstück ist unpfändbar, wenn der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten nur einen sehr geringen Teil der Forderung des Gläubigers zu decken vermöchte.
Von der Verwertung ist abzusehen, wenn der Erlös nicht einmal die Kosten decken würde (Art. 127 SchKG analog).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 1 SchKG, Art. 127 SchKG