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Regeste

Lohnpfändung (Art. 93 SchKG).
1. Bedeutung einer unpfändbaren Rente.
Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, darf so weit gepfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (E. 1).
2. Wohnkosten.
Bei der Ermittlung des Notbedarfs ist unter Umständen der ortsübliche Mietzins für eine Wohnung einzusetzen, mit der sich zu begnügen dem Schuldner unter den gegebenen Verhältnissen zuzumuten wäre (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG