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Regeste

Art. 36 Abs. 2 GestG; Überweisung in Zusammenhang stehender Klagen an das zuerst angerufene Gericht.
Ein Entscheid, mit welchem ein Gericht ein Verfahren in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 GestG an das zuerst angerufene Gericht überweist, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, sondern ein selbstständiger Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OG und der eidgenössischen Berufung zugänglich (E. 1.1 und 1.2).
Begriff des sachlichen Zusammenhangs. Eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und eine Scheidungsklage stehen in einem sachlichen Zusammenhang (E. 2 und 3).
Für die Frage, welchem Verfahren bei in Zusammenhang stehenden Klagen der Vorrang zu gewähren ist, stellt Art. 36 GestG einzig auf die zeitliche Priorität der Rechtshängigkeit ab (E. 4).
Beurteilungsspielraum des Gerichts im Rahmen von Art. 36 GestG. Im vorliegenden Fall verstösst die Überweisung der Scheidungsklage an das Gericht, wo die Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hängig ist, nicht gegen Bundesrecht (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 36 Abs. 2 GestG, Art. 36 GestG, Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 49 Abs. 1 OG