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Regeste

Überschuss des von Abtretungsgläubigern erzielten Erlöses (Art. 260 Abs. 2 SchKG).
Der Überschuss geht auch dann an das Konkursamt (zu Handen der Masse), wenn das Konkursverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 260 Abs. 2 SchKG