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Regeste
Warenumsatzsteuer.
Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr können von der Abgabe nicht befreit werden, wenn der Nachweis der Ausfuhr nicht in der vorgeschriebenen Weise erbracht wird und das Vorliegen eines besonderen Falles verneint werden muss. Bei Ausfuhr unter Umgehung der Zollkontrolle wird keine Steuerbefreiung gewährt (Bestätigung der Rechtsprechung).
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