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Regeste

Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland. Ausnahme von der Bewilligungssperre. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Bundesrates vom 10. November 1976/18. Juni 1979 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland (BewVF).
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BewVF kann die dort vorgesehene Ausnahme von der Bewilligungssperre vom Verkäufer nur dann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück von ihm als Zweitwohnung benutzt wird; diese Einschränkung ist ungerechtfertigt, sinn- und zwecklos und widerspricht somit Artikel 4 BV.