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Regesto
Pignoramento provvisorio (art. 83 cpv. 1 LEF).
Non può essere richiesto il pignoramento provvisorio, fintanto che non sia divenuta esecutiva la decisione di seconda istanza su un ricorso inoltrato contro la concessione del rigetto provvisorio dell'opposizione e munito dell'effetto sospensivo (cambiamento della giurisprudenza).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: art. 83 cpv. 1 LEF