Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft.
Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 571 ZGB, Art. 571 Abs. 2 ZGB