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Regeste
Parteifähigkeit einer unverteilten Erbschaft im Aberkennungsprozess.
Kann eine Erbschaft als solche nach Art. 49 SchKG betrieben werden, muss ihr auch die Passivlegitimation im Rechtsöffnungsverfahren zuerkannt werden. Ist die Erbschaft aber auch berechtigt, im nachfolgenden Aberkennungsprozess als Klägerin aufzutreten? Frage offen gelassen.
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Referenzen
Artikel: Art. 49 SchKG