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Regeste

Zivilrechtliche Haftung der Militärperson, die mit einem privaten Motorfahrzeug andere Militärpersonen körperlich schädigt.
Rückgriff der Eidgenössischen Militärversicherung auf die Halterhaftpflichtversicherung des Schädigers.
Zulässigkeit der Berufung.
Art. 27, 29 MO; Art. 58, 65, 81 SVG; Art. 49 MVG; Art. 48, 50 OG.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 27, 29 MO, Art. 58, 65, 81 SVG, Art. 49 MVG, Art. 48, 50 OG