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Regeste

Art. 91 und 95 SchKG. Pflicht zur Angabe der Vermögenswerte bei der Pfändung.
1. Der Betreibungsschuldner hat alle ihm gehörenden beweglichen Vermögenswerte anzugeben, damit das Betreibungsamt die Pfändung unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Reihenfolge vollziehen kann (Erw. 2).
2. Wo die Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte als unumgänglich erscheint, ist er verpflichtet, auch das gesamte unbewegliche Vermögen anzugeben (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 91 und 95 SchKG