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Regesto
1. Il debitore deve indicare tutti i beni mobili che gli appartengono, in modo che l'ufficio possa rispettare l'ordine di pignoramento dei beni determinato dalla legge (consid. 2).
2. Ove un pignoramento immobiliare appaia inevitabile, egli è tenuto altresì a indicare tutti i suoi beni immobili (consid. 3).
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