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Regeste

Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Rückerstattung der Austrittsleistung.
Die frühere Vorsorgeeinrichtung, welche Invalidenleistungen erbringt, nachdem sie die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, muss die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Freizügigkeitseinrichtung nicht erzwingen (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG