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Regeste

Art. 22ter BV. Öffentlichrechtlicher Revers; Gültigkeit, Grundbucheintrag.
Ein öffentlichrechtlicher Revers, wonach auf dem belasteten Grundstück Parkplätze eines Dritten zu dulden sind, gilt gegenüber dem Erwerber des Grundstücks ohne Grundbucheintrag und verletzt deswegen die Eigentumsgarantie nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 22ter BV