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Regeste
Invaliditätsbemessung: Voraussetzungen des Übergangs vom Kriterium des Art. 5 Abs. 1 (Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) zu dem des Art. 28 IVG (Erwerbsunfähigkeit).
Bei der getrennt lebenden Ehefrau, die bis zur Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachging, rechtfertigt sich der erwähnte Übergang dann, wenn sich diese Frau wahrscheinlich auch ohne Invalidität überwiegend erwerblich betätigen würde.
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Referenzen
Artikel: Art. 28 IVG