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Regeste

Die Indexierung von Renten für geschiedene Ehegatten nach Art. 152 und Art. 151 Abs. 1 ZGB, soweit sie Ersatz für den verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellen, durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung). Sie darf aber nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Die Abänderungsklage gemäss Art. 153 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten (Erw. 3-6).
Ist die Scheidung in Rechtskraft erwachsen, bevor die vermögensrechtlichen Folgen geregelt wurden, muss die Kapitalabfindung nach Art. 151 ZGB erst verzinst werden, wenn ihre Höhe rechtskräftig festgesetzt worden ist (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 152 und Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 153 Abs. 2 ZGB, Art. 151 ZGB