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Regeste

Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV: Invaliditätsbemessung.
- Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 2 UVG (Erw. 3a).
- Im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV hat zum Vergleich eine Person mit den gleichen beruflichen und persönlichen Fähigkeiten zu dienen, wie sie der Rentenbewerber aufweist. Für die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen ist massgebend, was diese Person auf dem ihr offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte (Erw. 4a).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV