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Regeste

Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG: Statut des Strafgefangenen in der Invalidenversicherung.
Die Wartezeit kann auch Zeiten der Strafverbüssung umfassen.
Der Versicherungsfall tritt grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet.
Ein Einkommensvergleich ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nur vorzunehmen, wenn der Versicherte Anspruch auf Zusatzrenten hat. Andernfalls hat die Invaliditätsschätzung erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug zu erfolgen.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG