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Regeste
Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB.
1. st
a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a).
b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c).
2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB.
- Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5).
- Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6).
- Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7).
3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8).
4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2).
- Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens.
- Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung.
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Referenzen
Artikel: Art. 703 Abs. 1 ZGB, Art. 703 ZGB