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Regeste

Rodungsbewilligung; BG vom 11. Oktober 1902/18. März 1971 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPolG) und zugehörige Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965/25. August 1971 (FPolV).
Begriff des Waldes im Sinne des Art. 31 FPolG und des Art. 1 FPolV.
Ein früher nicht bewaldetes Grundstück wird dadurch, dass dort von selbst Waldbäume oder -sträucher gewachsen sind, nicht zu geschütztem Waldareal, wenn der Eigentümer zur Verhinderung der Bewaldung alles vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 FPolG, Art. 1 FPolV