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Regeste

Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB).
Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu erblicken (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB, Art. 527 Abs. 1 ZGB