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Regeste

Art. 91 ff., insb. Art. 99 Abs. 2 BStP; Art. 22 Abs. 1 lit. b OG. Ernennung von gerichtlichen Sachverständigen.
Durch die Bundesanwaltschaft bereits im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogene Büchersachverständige können durch den Eidg. Untersuchungsrichter nicht mehr als richterliche bzw. gerichtliche Sachverständige im Sinne von Art. 91 ff. BStP ernannt werden (E. 2).
Diese Spezialisten können indessen im Rahmen der Amtshilfe oder als Hilfspersonen auch durch den Eidg. Untersuchungsrichter zur Erstattung eines Schlussberichtes oder zu ergänzenden Abklärungen angehalten werden (E. 2f und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 99 Abs. 2 BStP, Art. 22 Abs. 1 lit. b OG, Art. 91 ff. BStP