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Regeste

Einbürgerung. Willkür.
1. Besteht nach dem kantonalen Recht ein Anspruch auf Einbürgerung, so kann der Bewerber gegen die Abweisung des Gesuchs staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV erheben (Erw. 2).
2. Abweisung eines Gesuchs wegen "notorisch anstössigen Lebenswandels" (§ 2 lit. d des basel-städtischen Bürgerrechtsgesetzes vom 19. Juni 1902). Unhaltbarkeit der Annahme, dass darunter auch mangelnde Assimilation und freches Benehmen bei der behördlichen Einvernahme zum Einbürgerungsgesuch falle (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV