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Regeste

Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP.
Diese Bestimmung geht den Ordnungsvorschriften der kantonalen Anstaltsreglemente vor.
Nach Bundesrecht, nicht nach der jeweils geltenden Anstaltsordnung ist daher zu prüfen, ob die Zulassung von Radio- oder Fernsehgeräten die Ordnung im Untersuchungsgefängnis stören könne.

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Referenzen

Artikel: Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP