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Regeste

1. Art. 86 f. OG. Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides.
Ob der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz neben dem letztinstanzlichen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren mitangefochten werden kann, hängt von der Überprüfungsbefugnis der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz ab (E. 1b).
2. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.
Anforderungen an die Substantiierung einer staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 90 Abs. 1 lit. b OG