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Regeste
Art. 28 Abs. 2 IVG. Rentenanspruch einer für die "Vereinigung der mund- und fussmalenden Künstler in aller Welt" als Fussstickerin arbeitenden Schwerstinvaliden:
- Das von der Versicherten erzielte Einkommen ist als Erwerbseinkommen i.S. von Art. 28 Abs. 2 IVG zu qualifizieren (Erw. 3b).
- Zumutbarkeit der Tätigkeit als Fussstickerin i.c. bejaht (Erw. 3c).
- Zum gesamten, für die Versicherte in Frage kommenden Arbeitsmarkt gehört auch die "Vereinigung der mund- und fussmalenden Künstler in aller Welt" (Erw. 3d).
Inhalt
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Referenzen
Artikel: Art. 28 Abs. 2 IVG