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Regeste
Aktienrecht. Haftung des Verwaltungsrats bei unmittelbarem Gläubigerschaden (Art. 754 Abs. 1 OR).
1. Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Gläubigerschaden (E. 1).
2. Die Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR setzt voraus, dass der unmittelbare Gläubigerschaden auf eine Verletzung aktienrechtlicher Gläubigerschutzbestimmungen zurückzuführen ist (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 754 Abs. 1 OR