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Regeste

Nach Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 ZGB, 193 SchKG) kann diese nicht mehr betrieben werden; Art. 49 SchKG.
Das gilt grundsätzlich auch, wenn der der Konkurs mangels genügender Aktiven gemäss Art. 230 SchKG eingestellt und geschlossen wird.
Lediglich die zuvor zu Gunsten einzelner Gläubiger vollzogenen, infolge der Konkurseröffnung nach Art. 206 SchKG dahingefallenen Pfändungen leben in diesem Falle wieder auf, so dass die betreffenden Gläubiger nun diese Gegenstände für sich verwerten lassen können.
Andere Gläubiger haben keinen Zugriff auf etwa noch sonst vorhandene Erbschaftsaktiven; diese fallen nach Analogie des Art. 573 Abs. 2 ZGB an die ausschlagenden Erben.

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Referenzen

Artikel: Art. 573 ZGB, Art. 49 SchKG, Art. 230 SchKG, Art. 206 SchKG mehr...