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Regesto
Art. 19 cpv. 3 LAINF e art. 30 OAINF: Rendite transitorie. Una rendita assegnata giusta l'art. 30 OAINF dev'essere stabilita secondo il metodo del paragone dei redditi.
La graduazione dell'invalidità ha luogo, in questo caso, prima dell'esecuzione eventuale di misure reintegrative.
In questo momento entra solo in considerazione l'attività che può essere ragionevolmente esatta da parte dell'assicurato non ancora reintegrato, ritenuta una situazione equilibrata del mercato del lavoro.
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: art. 30 OAINF, Art. 19 cpv. 3 LAINF