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Regeste

Art. 442 Abs. 4 StPO; Verrechnung; zuständige Behörde.
Nicht nur die mit dem Inkasso beauftragte Behörde, sondern auch die Strafbehörde, ist zuständig, um die Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zu erklären. Bei der Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Strafbehörde alleine zuständig (vgl. Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 StPO) (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 442 Abs. 4 StPO, Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 StPO