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Regeste

Publikation einer Grundstücksteigerung.
Die in Art. 138 SchKG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung einer Grundstücksteigerung soll eine möglichst grosse Anzahl Interessierter erreichen. Eine Publikation, die diesen Zweck nicht erfüllt, ist gesetzwidrig.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 138 SchKG