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Regeste

Art. 229 Abs. 3 SchKG; Unterhaltsanspruch des Schuldners.
Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf kostenloses Wohnen herleiten; vielmehr legt die Konkursverwaltung die Bedingungen fest, zu welchen die Familie des Schuldners in der Wohnung bleiben kann (E. 1).
Art. 213 Abs. 1 SchKG; Verrechnung.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau des Schuldners kann den von der Konkursverwaltung verlangten Mietzins nicht mit ihrer Forderung auf Unterhaltsbeitrag bzw. auf unentgeltliches Wohnen, welche sie gestützt auf eine Trennungskonvention geltend macht, verrechnen (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 229 Abs. 3 SchKG, Art. 213 Abs. 1 SchKG