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Regeste

Art. 264 BStP, Art. 351 StGB.
1. Ein Kanton, der sich um die Abklärung der Zuständigkeit bemüht, darf bei der Festsetzung des Gerichtsstandes nicht benachteiligt werden.
2. Ebensowenig darf die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde leichthin als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden.
3. Eine Abweichung von den gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen ist nur von Fall zu Fall möglich.

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Artikel: Art. 264 BStP, Art. 351 StGB