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Regeste
Art. 33 Abs. 1 StGB. Notwehr und Putativnotwehr.
1. Eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben liegt vor, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht dazu nicht aus (Erw. a).
2. Auch der vermeintlich Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (Erw. b).
Inhalt
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Referenzen
Artikel: Art. 33 Abs. 1 StGB