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Regeste

Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Wucher.
Der Tatbestand des Wuchers kann durch die Annahme einer Schenkung nicht erfüllt werden, auch wenn der Beschenkte dem Schenker gewisse Dienste leistet, die Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein könnten.

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Referenzen

Artikel: Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB