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Regeste

GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung.
Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 42 GebV SchKG