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Regeste a

Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation.
Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2).

Regeste b

Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG; Zuständigkeit.
Die Verzinsung der aus der (Teil-)Liquidation resultierenden individuellen Austrittsleistung ist im Klageverfahren zu klären (E. 3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 53d Abs. 3 BVG, Art. 15 BVG, Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG