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Regeste
Verwaltungsgerichtliche Beschwerde.
Begriff des beschwerdefähigen Entscheides, insbesondere in Handelsregistersachen, Art. 991 lit. b OG (Erw. 2).
Nicht beschwerdefähig ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, den diese kraft der ihr über den Handelsregisterführer als kantonalen Beamten zustehenden Disziplinarbefugnis gefällt hat (Erw. 3).
Inhalt
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Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 991 lit. b OG