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Regeste

Art. 93bis Abs. 2 und Art. 93ter Abs. 2 StGB.
Jugendliche, die zur Durchführung einer Erziehungsmassnahme gestützt auf Art. 93bis Abs. 2 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurden, sich aber der Anstaltsdisziplin beharrlich widersetzen, dürfen bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt in analoger Anwendung des Art. 100bis Ziff. 4 StGB in eine Strafanstalt versetzt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 93bis Abs. 2 und Art. 93ter Abs. 2 StGB, Art. 100bis Ziff. 4 StGB