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Regeste

Ausstandspflicht des Konkursbeamten; Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG.
Der Konkursbeamte, der Vertreter bzw. Organ eines Konkursgläubigers ist, hat nicht nur beim Erlass derjenigen Verfügungen in den Ausstand zu treten, die sich direkt auf die Forderung dieses Gläubigers beziehen, sondern seine Ausstandspflicht erstreckt sich auf das gesamte Konkursverfahren (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG