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Regeste

Art. 151 Abs. 1 ZGB; Befristung einer Rentenverpflichtung.
1. Voraussetzungen für eine solche Befristung (E. 3).
2. Der Scheidungsrichter kann anordnen, dass die Befristung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und nicht erst des Rentenurteils zu laufen beginnt (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB