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Regeste

Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners, Weiterführung im Konkurs.
1. Beschwerderecht des Gemeinschuldners zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Rechte und Interessen
- nicht nur hinsichtlich der Verwertung, sondern auch hinsichtlich der Erfassung und Sicherung von Konkursaktiven (Erw. 2 Anfang).
2. Der Gläubigerausschuss hat keine vollziehende Gewalt. Die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügungen, welche der Beschwerde unterliegen, sind von der Konkursverwaltung zu treffen (Erw. 2 b).
3. Die von der ersten Gläubigerversammlung (Art. 238 Abs. 1 SchKG) oder vom Gläubigerausschuss (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG) beschlossene Weiterführung des Geschäfts des Gemeinschuldners steht unter der Voraussetzung, dass sich die damit verfolgten Zwecke binnen angemessener Zeit verwirklichen lassen (Erw. 2 a). Hatte die erste Gläubigerversammlung selbst die Weiterführung beschlossen, so soll der Gläubigerausschuss die Schliessung nur im Falle der Not (zur Abwendung beträchtlichen Schadens) anordnen. Grundsätzlich ist die Stellungnahme der zweiten Gläubigerversammlung (Art. 253 Abs. 2 SchKG) abzuwarten (Erw. 2 b).
Gründe zur Schliessung des Betriebes (Erw. 2 c).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 238 Abs. 1 SchKG, Art. 237 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG, Art. 253 Abs. 2 SchKG