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Regeste

Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64 und Art. 72 SchKG).
Ein Zahlungsbefehl darf auch dann nicht in den Briefkasten des Schuldners gelegt werden, wenn dieser zuvor zu verstehen gegeben hat, dass er den Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen werde. Nötigenfalls ist für die Zustellung die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 64 und Art. 72 SchKG