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Regeste
Art. 231 SchKG; Art. 96 KOV. Verbot, im summarischen Konkursverfahren Anzahlungen an die Gläubiger zu leisten.
1. Dem klaren Wortlaut von Art. 96 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter entsprechend, ist es im summarischen Konkursverfahren ausgeschlossen, den Gläubigern eine oder mehrere Abschlagszahlungen zu leisten (E. 1).
2. Gesetzliche Grundlage von Art. 96 KOV (E. 2).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 96 KOV, Art. 231 SchKG